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Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl 2023 am 08.10.2023

Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl 2023 am 08.10.2023 (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl 2023 am 08.10.2023

1.)

 

Die Landtagswahl 2023 dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein
Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 17.09.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die
Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde

Wahlamt, Rathaus Niederdorfelden, Zimmer 9 (in Vertr. Zimmer 9)

zur Einsichtnahme aus.

Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um

16:30 im Rathaus gr. Sitzungszimmer, Burgstraße 5, 61138 Niederdorfelden zusammen.

 

2.)

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat

Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom
18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten in

 

Ort der Einsichtnahme: Rathaus Niederdorfelden

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede
wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständig
keit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der
Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist,
spätestens am 22.09.2023 bis 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde

 

Wahlamt der Gemeinde Niederdorfelden, Rathaus, Zimmer 9 Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber
glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie
nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

 

Wahlkreis 41 - Main-Kinzig II

 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023
versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Ein-
spruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde
gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schrift-
form gilt auch durch Telefax, E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die


- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweis-
lich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumut-
baren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte,
die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können
ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten
Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach-
weisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn
die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat
sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahl
tag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

3.)

 

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-
raums einen amtlichen Stimmzettel.
Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

- für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen,
Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe,
sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewer-
berinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen
und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die
Kennzeichnung.

Wählerinnen und Wähler geben

- die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin
oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
- die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in
einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht
erkennbar sind.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des
Wahlgeschäfts möglich ist.

 

4.)

 

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten
selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im
Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne
geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem
Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung
der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt
der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Adin Kovacevic

Gemeindewahlleiter

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