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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorfelden Bauleitplanung der Gemeinde Niederdorfelden Bebauungsplan „Im Bachgange“ 2. Änderung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorfelden  Bauleitplanung der Gemeinde Niederdorfelden Bebauungsplan „Im Bachgange“ 2. Änderung (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Niederdorfelden Bauleitplanung der Gemeinde Niederdorfelden Bebauungsplan „Im Bachgange“ 2. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplans

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederdorfelden hat in ihrer Sitzung am 29.06.2023 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Im Bachgange“ 2. Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

 

Die räumlichen Geltungsbereiche des Bebauungsplans betreffen Teilflächen innerhalb des Bebauungsplans „Im Bachgange“ zwischen der Landestraße 3008 im Süden, der Bischofsheimer Straße im Osten, dem Feldbach im Westen und der Bahnstrecke im Norden. Vom Satzungsbeschluss ausgenommen ist der im Westen durch graue Schraffur abgegrenzte Bereich bestehend aus den Flurstücken Flur 11 Nr. 764, 765, 766 und 767 (jeweils tlw.), Gemarkung Niederdorfelden.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht der unten abgebildeten Karte.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)


Hellgrau – Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Bachgange“
Schwarz – Räumliche Geltungsbereiche der 2. Änderung


Der Bebauungsplan und die Begründung werden im Rathaus der Gemeinde Niederdorfelden, Burgstraße 5 61138 Niederdorfelden, 1. Obergeschoss Zimmer 11, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend unter www.niederdorfelden.de ins Internet gestellt.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und/oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Niederdorfelden, den 13.07.2023

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niederdorfelden


gez. Klaus Büttner
Bürgermeister

 

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