In Hessen sind die Kommunen nach der sogenannten Magistratsverfassung organisiert. Rechtsgrundlage ist die Hessische Gemeindeordnung (HGO). In der HGO regelt der 3. Titel (§§ 39-48) die Rolle des Bürgermeisters.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen. § 66 HGO nennt:
die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
Der Bürgermeister ist grundsätzlich hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 44 HGO). Er leitet die Gemeindeverwaltung. Er bestimmt die Organisation der Gemeindeverwaltung und legt die Geschäftsverteilung der Beigeordneten fest. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindemitarbeiter.
Zuständig u.a. für:
Bauangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten, gefährliche Hunde, Unternehmensansiedlung
Mitarbeiter
Bürgermeister
Kontaktdaten
61138 Niederdorfelden